§ 1 Allgemeines
(I) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGB-Gesetz.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht schriftlich als fest bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.
(3) Alle Aufträge und Angebote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und werden ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen ausgeführt.
(4) Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, Erklärungen und sonstigen Angaben, insbesondere mündliche Abmachungen mit Reisenden und Vertretern, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(5) Die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regeln unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 2 Lieferung
(I) Der Lieferumfang bestimmt sich nach dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung.
(2) Bei Druckaufträgen aller Art ist eine Mehr- oder Mindermenge von bis zu +/- 15% zu akzeptieren. Diese gehen auch in die Auftragsrechnung ein und sind vom Auftraggeber in vollem Umfang zu bezahlen.
(3) Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(5) Wenn die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

(6) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.

(7) Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer seinerseits im Verzug ist.
(8) Auf Abruf erteilte Aufträge sind binnen 3 Monate, nach von uns erklärter Lieferbereitschaft, abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(9) Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderer Vertrag.
(10) Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Unsere Lieferpflicht ist mit Übergabe der Ware an den Transportführer erfüllt. Die Versandart bleibt im Zweifel dem Absender überlassen, ohne Verantwortlichkeit für die billigste Verfrachtung.
(11) Mehrkosten für Express und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Käufers.
(12) Eine Versicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen.
(13) Verweigert der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes, oder erklärt er vorher ausdrücklich, dass er nicht abnehmen werde, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(14) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Unsere Preise verstehen sich netto ohne MWSt., Versicherungen, etc. Dem Preis liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Änderung der Kosten für Löhne, Material und Energie jeder Art eintreten, so behalten wir uns vor, die angegebenen Preise entsprechend den gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zu berichtigen. Wir behalten uns Preiserhöhungen nach Maßgabe der allgemeinen Teuerungsrate vor, wenn zwischen Übersendung eines Kostenvoranschlags und der tatsächlichen Beauftragung ein Zeitraum von 3 Monaten oder mehr liegt. Liegt zwischen Beauftragung und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so behalten wir uns angemessene Preiserhöhungen ebenfalls vor.
(3) Der Rechnungsbetrag (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist zahlbar innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug. Wir behalten uns vor, in besonderen Fällen andere Zahlungsbedingungen festzulegen und gegebenenfalls Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu beanspruchen. Skontoabzüge bedürfen einer vorherigen Vereinbarung. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
(4) Ist der Besteller im Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 2% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu berechnen; mindestens jedoch, die uns üblicherweise von unserer Bank berechneten Sollzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere also auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Wechsel und Scheck gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(2) Mit der jeweiligen Annahme unserer Produkte tritt der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen seiner aus der Veräußerung der uns gehörenden Waren, entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Im Fall der Weiterveräußerung eines uns nur zum Teil gehörenden Produktes (Absatz 2) gilt diese Regelung anteilig.

§ 5 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche der Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
(2) Das Urheberrecht aller zu bearbeitenden Materialien, insbesondere bei Scan- und Digitalisierungsarbeiten wird vorausgesetzt; etwaige Verletzungen von Urheberrechten gehen daher zu Lasten des Auftraggebers. Das Urheberrecht der geschaffenen grafischen Arbeiten und Produktbezeichnungen (Namen) verbleibt in jedem Fall bei uns. Verwendungen gleich welcher Art sind unzulässig, wenn sie nicht vorher schriftlich genehmigt wurden.
(3) Wir sind berechtigt Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies zur üblichen Betreuung und/oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufträge erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschriften jeweiliger Datenempfänger werden auf Wunsch mitgeteilt.
(4) Zusätzliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie gegenseitig schriftlich bestätigt werden.

§ 6  Beanstandungen
(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit, Mängelfreiheit, Qualität und Fehlmengen zu prüfen.
(2) Fehlmengen und sichtbare Schäden sind dem Transportführer/Spediteur gegenüber sofort zu beanstanden (Tatbestandaufnahme).
(3) Mängelrügen sind innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe des Mangelgrundes schriftlich vorzubringen.

§ 7 Sonstiges
(1) Sämtliche Überführungsfahrten von Fahrzeugen des Auftraggebers hat dieser selbst auf eigene Gefahr durchzuführen. Sollte dies im Einzelfall von uns übernommen werden, so ist jegliche Schadenshaftung (insbesondere für Schäden durch Verkehrsunfälle) ausgeschlossen. Die gilt nicht, wenn wir, ein beauftragter Vertreter oder deren Erfüllungshilfe, grob fahrlässig oder vorsätzlich handelten.
(2) Aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und Ausführungen beim scannen und digitalisieren von Vorlagen, behalten wir uns bei aufwendigen Arbeiten das Recht vor (nach vorheriger Absprache) unsere zusätzlich geleistete Arbeit nach unserem derzeitig geltenden Stundensatz zu berechnen.
(3) Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.
(4) Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien von deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
(5) Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
(6) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür angewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe maßgebend.
(7) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler, fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(8) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Farbabweichungen (insbesondere bei Digitaldrucken und Umrechnung von Sonderfarben wie HKS oder Pantone in CMYK) sind produktionsbedingt und gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.
(9) Digitale Daten
Für Daten und Dateien, die der Auftraggeber per ISDN, auf Disketten, CD-Rom oder anderen Datenträgern zur Verfügung stellt, übernimmt der Lieferant keine Gewähr für Fehler oder Farbschwankungen. Eventuelle Änderungen werden nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Lieferanten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist Löhne.
(2) Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch solchen aus Rücktritt sich ergebenden Streitigkeiten, ist Löhne.
(3) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(4) Sollte eine der oben aufgeführten Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. An Stelle der ungültigen Regelung tritt vielmehr die gesetzliche Regelung oder eine individuell vereinbarte Regelung, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt.

Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Paketdienste, Versicherungen) zu übermitteln.

Stand: Januar 2009